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Rathaus-Service-Portal

Hier im Bereich „Rathaus-Service-Portal“ stellen wir verschiedene Antragsformulare oder Onlineverfahren aus den unterschiedlichen Fachbereichen zur Verfügung. Zudem sind kurze Erklärungen hierfür verfügbar, um Ihnen die Suche nach dem richtigen Antrag etc. zu erleichtern.

Bereich Bautechnik / Technik und Versorgung

Bordsteinabsenkung

Wann muss ein Antrag auf Bordsteinabsenkung gestellt werden?

Der Bordstein dient zur Abgrenzung des Fahrbahnrandes. Einen Antrag auf Bordsteinabsenkung stellt man im Wesentlichen, um für eine Garagen-, Carport- oder andere Stellplatzzufahrt einen Bordstein inkl. der Nebenanlagen (Geh- und Radweg, Parkflächen u. ä.) absenken zu können.

In manchen Fällen ist der Bordstein auf ganzer Länge des Straßenzuges bereits abgesenkt. Hier muss dennoch ein Antrag gestellt werden, da die vorhandene Geh- und/oder Radwegsbefestigung für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausgelegt ist. Hier muss der Geh- und/oder Radweg im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden.

Grundlage für die Bearbeitung ist der vollständig ausgefüllte Antrag und die Beifügung aller benötigten Unterlagen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller und werden je nach Länge der Absenkung berechnet.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Frau Gensel unter 0911/51857-38 zur Verfügung.

Gehsteigabsenkung

Wann muss ein Antrag auf Gehsteigabsenkung gestellt werden?

Der Bordstein dient zur Abgrenzung des Fahrbahnrandes. Einen Antrag auf Gehsteigabsenkung stellt man im Wesentlichen, um für eine Garagen-, Carport- oder andere Stellplatzzufahrt einen Bordstein inkl. der Nebenanlagen (Geh- und Radweg, Parkflächen u. ä.) absenken zu können.

In manchen Fällen ist der Bordstein auf ganzer Länge des Straßenzuges bereits abgesenkt. Hier muss dennoch ein Antrag gestellt werden, da die vorhandene Geh- und/oder Radwegsbefestigung für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausgelegt ist. Hier muss der Geh- und/oder Radweg im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden.

Grundlage für die Bearbeitung ist der vollständig ausgefüllte Antrag und die Beifügung aller benötigten Unterlagen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller und werden je nach Länge der Absenkung berechnet.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Frau Gensel unter 0911/51857-38 zur Verfügung.

Hydrantenversetzung

Wann muss ein Antrag auf Hydrantenversetzung gestellt werden?

Zur Sicherstellung des Löschwasserbedarfs sind in den einzelnen Wohngebieten in der Regel Hydranten vorhanden. Sollte durch eine private Baumaßnahme die Versetzung eines Hydranten notwendig werden, ist dies mit diesem Formular zu beantragen.

Grundlage für die Bearbeitung ist der vollständig ausgefüllte Antrag und die Beifügung aller benötigten Unterlagen. Den Kostaufwand hierfür trägt der Antragsteller und werden je nach Arbeitsaufwand berechnet.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Frau Gensel unter 0911/51857-38 zur Verfügung.

 

Verkehrsregelnde Maßnahmen / Verkehrsregelnde Anordnung VAO

Verkehrsregelnde Maßnahmen
Wer eine Arbeitsstelle auf öffentlich gewidmeten Flächen einrichtet, entzieht diese Fläche der Nutzung durch die Öffentlichkeit und bedarf einer verkehrsrechtlichen Genehmigung.
Hierzu ergeht eine verkehrsrechtliche Anordnung, die Auflagen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, und notwendige regelnde Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen enthält.
Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen, deren Beleuchtung und trägt die dafür entstehenden Kosten.

Dieser Antrag ist rechtzeitig einzureichen.

Gebühren:

Für jede verkehrsrechtliche Anordnung werden Gebühren erhoben, die nach der Baustellendauer berechnet werden.

Bei Antragstellung weniger als drei Arbeitstage vor Baubeginn fällt eine zusätzliche Gebühr von 40,00 € an.

Versetzen einer Straßenleuchte

Wann muss ein Antrag auf Leuchtenversetzung gestellt werden?

Als Bestandteil der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und die Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer in der Nacht, sind in den einzelnen Wohngebieten in der Regel Straßenleuchten vorhanden. Sollte durch eine private Baumaßnahme die Versetzung einer Straßenleuchte notwendig werden, ist dies mit diesem Formular zu beantragen.

Grundlage für die Bearbeitung ist der vollständig ausgefüllte Antrag und die Beifügung aller benötigten Unterlagen. Den Kostaufwand hierfür trägt der Antragsteller und wird je nach Arbeitsaufwand berechnet.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne Frau Gensel unter 0911/51857-38 zur Verfügung.

Befahren öffentlicher Straßen trotz Beschränkungen und Verboten

Antrag zum Befahren öffentlicher Straßen
Es können Ausnahmegenehmigungen u.a. erteilt werden für:
Be- und Entladen bei dringenden Anlieferungen oder Umzügen im absoluten Haltverbot; die Rettungswege müssen aber weiterhin frei zugänglich sein.

Gebühren:

Einzelausnahme pro Fahrzeug 25,00 €

Dauerausnahme bis zu einem Jahr pro Fahrzeug 42,50 €

 

Mängelanzeige

Mängelanzeige
Sie haben hiermit die Möglichkeit, unabhängig von den normalen Geschäftszeiten, einen von Ihnen entdeckten Mangel im Gemeindegebiet von Heroldsberg zu melden. Es kann sich dabei z.B. um ausgefallene Straßenbeleuchtung, beschädigte Verkehrs- oder Straßenschilder, schadhafte Stellen im Belag von Fahrbahn oder Bürgersteig usw. handeln. Helfen Sie mit, Mängel zu beseitigen, in dem Sie uns solche schnell und formlos mit genauer Ortsangabe per E-Mail oder per Online-Formular melden.
Bitte nutzen Sie auch die besonders bequeme Möglichkeit zur Meldung von Mängeln oder Schäden mit der Heroldsberg-APP für mobile Geräte oder den Onlinedienst.
Hierfür sagen wir herzlichen Dank!

Sondernutzungserlaubnis

Sondernutzungserlaubnis
Für das Aufstellen von Container, Autokran, Gerüst, Materiallagerungen etc. auf öffentlichem Grund (z.B. Straße, Gehweg, Parkplatz etc.) ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Gebühren:

Für Container, Gerüst, Bauzaun, Lagerung von Baustoffen, Baumaterial und Gegenständen aller Art.

Bis 1 Woche 20,00 € jede weitere Woche 15,00 €

Aufgrabungen bis 1 Monat 40,00 € jede weitere Woche 15,00 €

Zuschuss zur Nutzung einer Regenwassernutzungsanlage

Zuschuss zur einer Regenwassernutzungsanlage
Förderfähig sind Regenwassernutzungsanlagen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser sammeln und dieses für häusliche oder gewerbliche Verwendungszwecke, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität benötigt wird, zur Verfügung stellen.

Regenwassernutzung und Regenwasserversickerung sind Elemente zur Regenwasser- bewirtschaftung auf privaten Grundstücken.

  • Die Nutzung von Regenwasser z. B. für die Toilettenspülung, das Wäschewaschen und die Gartenbewässerung hat vorrangig das Ziel, dass weniger Trinkwasser verbraucht wird.
  • Bei der Versickerung wird das Regenwasser dem Boden und Grundwasser vor Ort gezielt zugeführt.

Durch beide Maßnahmen soll zudem erreicht werden, dass möglichst kein Regenwasser vom Grundstück abfließt und in die Kanalisation eingeleitet wird.

Der Markt Heroldsberg fördert die Ausstattung von Wohngebäuden und gewerblichen Gebäuden in Heroldsberg, Groß- und Kleingeschaidt mit Regenwassernutzungsanlagen, um den Verbrauch hochwertigen Grundwassers durch Regenwasser zu ersetzen oder zu vermindern. Zusammenfassend ist auszuführen:

Förderrichtlinien

  1. Regenwassernutzungsanlagen darf nur von Dachflächen ablaufendes Niederschlagswasser zugeführt werden.
  2. Regenwasser darf im häuslichen Bereich nur für die WC-Spülung, zum Wäsche waschen und zur Gartenbewässerung genutzt werden. Falls erforderlich, wird der Markt Heroldsberg dem Gesundheitsamt Erlangen den Neubau von Zisternen anzeigen, damit bei notwendigen seuchenhygienischen Ermittlungen ein rascher und umfassender Überblick über die im Versorgungsgebiet installierten Anlagen gewonnen werden kann. Im gewerblichen Bereich ist darüber hinaus die Verwendung in Bereichen zulässig, wo Trinkwasserqualität nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Anlage im gewerblichen Bereich darf nur im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt installiert werden.
  3. Die Größe der Regenwasserspeicher ist ausreichend zu bemessen, sie muss mindestens 3 Kubikmeter betragen.
  4. Die unmittelbare Verbindung von Trinkwasserleitung mit Nichttrinkwasserleitungen (Brauchwasserleitungen) ist nicht zulässig.
  5. Brauchwasserleitungen sind so anzuordnen und dauerhaft zu kennzeichnen (Farbe, unterschiedliche Materialien), dass eine spätere Verwechslung mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist.
  6. An Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ anzubringen. Die Zapfstellen sind gegen eine unbefugte Benutzung (z.B. durch Kinder) zu sichern (z.B. durch Steckschlüssel oder abnehmbare Drehgriffe).
  7. Im Regenwasserspeicher ist eine zentrale Nachspeisung von Trinkwasser im freien Auslauf gem. DIN 1988 auszuführen. Der Überlauf des Speichers ist an die Kanalisation anzuschließen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.
  8. Die vorschriftsmäßige und fachgerechte Installation muss durch eine Fachfirma ausgeführt und von ihr bestätigt werden. Die einschlägigen DIN-Normen, insbesondere DIN 1988, sind zu beachten.
  • Förderfähig sind Regenwassernutzungsanlagen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser sammeln und dieses für häusliche oder gewerbliche Verwendungszwecke, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität benötigt wird, zur Verfügung stellen.
  • Der Zuschussantrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Markt Heroldsberg entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  • Dem Antrag ist ein Lageplan, eine Zeichnung der Regenwassernutzungsanlage und eine Funktionsbeschreibung durch die ausführende Fachfirma beizufügen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen für die Bau-, Material- und Montagekosten und der Bestätigung über den einwandfreien Zustand der Anlage.
  • Die finanzielle Förderung beträgt max. 30 % der Kosten für die Einrichtung der Anlage. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie gewerblichen Objekten gilt eine Obergrenze von 1000,- €. Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Obergrenze von 1000,- € für die erste und zweite Wohneinheit, für jede weitere Wohneinheit 250,- €. Pro Kubikmeter Speichervolumen wird grundsätzlich nicht mehr als 125,- € Förderung gewährt. Wenn das Regenwasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, gilt generell eine Obergrenze von 250,- €.

Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Trinkwasserverordnung jeden Eigentümer einer Regenwassernutzungsanlage, die bereits in Betrieb ist oder in Betrieb genommen werden soll, verpflichtet, diese der zuständigen Behörde (Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Gesundheitsamt, Schubertstr 14, 91052Erlangen, Tel.: 09131/7144-0) anzuzeigen.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Technische Abteilung des Marktes Heroldsberg, Hauptstraße 104, Zi.2.1. 90562 Heroldsberg, Tel 0911/518 57 37, zur Verfügung.

Viele kleine Teile tragen zum Großen und Ganzen bei. Jeder Quadratmeter Fläche, der naturnah belassen wird und jeder Liter Regenwasser, der der Natur zurückgegeben wird, ist ein Gewinn für jeden Einzelnen von uns. Es wäre schön, wenn Sie sich zu diesem wichtigen Beitrag im Sinne des nachhaltigen Umgangs mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen entschließen könnten. Zuschuss Regenwassernutzungsanlage

Zuschuss zur Nutzung regenerativer Energiequellen

Zuschuss für regenerative Energiequellen

Bei Fragen zum Antrag können Sie sich gerne an Frau Stell unter 0911 / 518 57-37 oder per Mail an u.stell@heroldsberg.de wenden. 

Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

Mittels dieser „Niederschrift über die Dichtheitsprüfung der Entwässerungsanlage(n)“ bestätigt der Grundstückseigentümer zusammen mit der ausführenden Firma das Ergebnis der Dichtheitsprüfung. Wichtiger Hinweise hierbei: Für die Richtigkeit der Angaben ist allein der Grundstückseigentümer verantwortlich. Er ist Verpflichteter im Sinne der Entwässerungssatzung. Weiter Informationen finden Sie im Informationsblatt zur Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA).

Bei Fragen wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Paulus unter 0911-518 57-33.

Neuanschluss / Änderung der Wasserversorgung und Entwässerung sowie von Sonderzählern (z. B. Gartenwasserzähler)

Online-Antrag auf Herstellung/Änderung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

Online-Antrag auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage

Online-Kostenübernahme zur Verlegung eines Hausanschlusses/Abwasser

Antrag

Merkblatt Technische Hinweise + Auflagen (wichtig, bitte unbedingt beachten und an die beauftragten Firmen weiterleiten)

Ermittlung Spitzendurchfluss

Fertigstellungsanzeige

Immer wenn ein Grundstück an die Wasser- oder Abwasserversorgung angeschlossen werden soll bzw. wenn an vorhandenen Leitungen Änderungen durchzuführen sind, ist dies bei der Gemeinde Heroldsberg zu beantragen.

Dies gilt auch für Sonderzähler für z.B. Gartenwasser. Einige Tage nach Abgabe des Antrags vereinbaren Sie unter 0911 518 61 92 einen Montagetermin für den Einbau des Zählers mit einem Mitarbeiter der Wasserversorgung.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt auch das beigefügte Merkblatt mit den entsprechenden technischen Hinweisen. Wir empfehlen dies gleich mit auszudrucken, um es z.B. auch an beauftrage Firmen weiterzugeben. Auf dem Merkblatt sind auch die Rufnummern der jeweiligen Ansprechpartner aufgeführt.

Vorübergehender Wasserbezug/Bauwasser

Hier haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf vorübergehenden Wasserbezug/Bauwasser zu stellen.

Bereich Bauverwaltung / Planen und Bauen

Isolierte Befreiung von Bauvorhaben

Antrag auf isolierte Befreiung / Abweichung
Dieser Antrag muss gestellt werden für verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO, die jedoch einer örtlichen Satzung widersprechen (z. B. Gestaltungssatzung, Bebauungsplan).

Bitte beachten Sie auch die Anmerkungen auf dem Vordruck.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich an Herrn Mädler unter Tel. 0911/ 518 57-30 oder Herrn Möschel unter Tel. 0911 / 518 57 32 wenden.

Lageplan zur Bauvorlage

Hier haben Sie die Möglichkeit, einen amtlichen Lageplan zur Bauvorlage anzufordern.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich an Herrn Mädler unter Tel. 0911/ 518 57-30 oder Herrn Möschel unter Tel. 0911 / 518 57 32 wenden.

Merkblatt für den Bauvorlagenberechtigten – „Der vollständige Bauantrag“

Merkblatt für den Bauvorlagenberechtigten – „Der vollständige Bauantrag“

Hierbei handelt es sich um eine Auflistung der wesentlich geforderten Punkte für einen Bauantrag, um eine zügige und unkomplizierte Bearbeitung zu gewährleisten.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich an Herrn Mädler unter Tel. 0911/ 518 57-30 oder Herrn Möschel unter Tel. 0911 / 518 57 32 wenden.

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung
Dieser Antrag wird für bauliche Veränderungen an Gebäuden, die innerhalb des Sanierungsgebietes liegen, benötigt. Die Bearbeitung ist kostenfrei.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich an Herrn Mädler unter Tel. 0911/ 518 57 30 oder Herrn Möschel unter Tel. 0911/ 518 57 32 wenden.

Zuschuss aus dem kommunalen Förderprogramm

Dieser Antrag ist nötig, wenn im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ein Zuschuss zu Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden beantragt wird, durch die bauliche Missstände beseitigt werden und das Ortsbild verschönert wird.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich an Herrn Mädler unter Tel. 0911/518 57 30 oder Herrn Möschel unter Tel. 0911 / 518 57 32 wenden.

Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt

Anmeldung

Wann ist eine Anmeldung erforderlich?

Wenn Sie nach Heroldsberg zugezogen sind, müssen Sie dies dem Bürgerbüro innerhalb zwei Wochen mitteilen.

Die Anmeldung Ihres Wohnsitzes ist persönlich oder mittels Online-Antrag (Vorankündigung eines Zuzuges) möglich.

Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegeben Daten werden online an uns übermittelt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Anmeldung Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist.

Sie benötigen:

  • Ihren Personalausweis und/oder Reisepass
  • für Ihre Kinder die Kinderausweise bzw. Kinderreisepässe oder die Geburtsurkunden
  • eine vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung. Hiervon kann allerdings abgesehen werden, sofern Sie selbst Wohnungs- oder Hauseigentümer sind

Bei Familien (Ehepaare, Kinder bis 18 Jahren) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen und/oder Reisepässen der anderen Familienmitglieder vorspricht.

Bei nichtehelichen Kindern oder Stiefkindern ist die Personensorge nachzuweisen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern ist die Unterschrift von beiden Elternteilen notwendig. Sollten hierbei Probleme auftauchen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.

Eingetragene Lebenspartnerschaften können sich gegenseitig bei der Anmeldung mit Nachweis der Lebenspartnerschaft vertreten.

Die obigen Ausführungen gelten ebenso, wenn Sie einen Nebenwohnsitz in Heroldsberg anmelden möchten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie gemäß Meldegesetz Ihren Hauptwohnsitz dort anmelden müssen, wo Sie sich überwiegend aufhalten. Im Zweifelsfall ist die Meldebehörde berechtigt eine taggenaue Auflistung Ihrer Aufenthaltszeiten von Ihnen zu verlangen. 

Anmeldung Nebenwohnung

Wann ist eine Anmeldung mit Nebenwohnung erforderlich?

Wenn Sie mit einer Nebenwohnung nach Heroldsberg zugezogen sind, müssen Sie dies dem Bürgerbüro innerhalb zwei Wochen mitteilen.

Die Anmeldung Ihres Nebenwohnsitzes ist persönlich oder mittels Online-Antrag möglich.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie gemäß Meldegesetz Ihren Hauptwohnsitz dort anmelden müssen, wo Sie sich überwiegend aufhalten. Im Zweifelsfall ist die Meldebehörde berechtigt eine taggenaue Auflistung Ihrer Aufenthaltszeiten von Ihnen zu verlangen.

Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegeben Daten werden online an uns übermittelt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Anmeldung Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist.

Sie benötigen:

Ihren Personalausweis und/oder Reisepass

Wichtiger Hinweis:

Eine bestehende Nebenwohnung muss auch wieder abgemeldet werden. (siehe Abmeldung einer Nebenwohnung)

Bei Fragen können Sie sich auch gerne direkt an das Bürgerbüro unter buergerbuero@heroldsberg.de wenden.

Abmeldung Nebenwohnung

Wann ist eine Abmeldung erforderlich?
Eine Abmeldung ist grundsätzlich nur noch dann nötig, wenn Sie eine Nebenwohnung aufgegeben haben oder Ihr Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Sollten Sie innerhalb von Deutschland umziehen, ist lediglich eine Anmeldung an Ihrem neuen Wohnsitz erforderlich (siehe hierzu auch den online Vorgang „Zuzug“).

Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegeben Daten werden online an uns übermittelt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Anmeldung Ihre rechtsverbindliche Unterschrift erforderlich ist.

Sie benötigen:

Ihren Personalausweis und/oder Reisepass

Bei Fragen können Sie sich auch gerne direkt an das Bürgerbüro unter buergerbuero@heroldsberg.de wenden.

Abmeldung ins Ausland

Eine Abmeldung ist  u. a.  nötig, wenn Ihr Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Mit diesem Online-Service können Sie vorab ihren Wohnsitz aus Deutschland abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie dennoch die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb  die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller abzumeldenden Familienmitglieder mit.

Sie benötigen:

Ihren Personalausweis und/oder Reisepass

Sollten Sie innerhalb von Deutschland umziehen, ist lediglich eine Anmeldung an Ihrem neuen Wohnsitz erforderlich (siehe hierzu auch den online Vorgang „Zuzug“).

Bei Fragen können Sie sich auch gerne direkt an das Bürgerbüro unter buergerbuero@heroldsberg.de wenden.

Anforderung Steuer-ID durch den Bürger

Steuer-ID selbst beantragen!
Wussten Sie schon, dass Sie die Steueridentifikationsnummer auf der Homepage vom BZSt selbst anfordern können?

Hierzu genügt ein „Klick“ auf den Antragsbutton. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (nicht an uns als Gemeinde!).

Aufenthaltsbescheinigung / Meldebescheinigung

Sie benötigen eine Aufenthalts- oder Meldebescheinigungen?

Das Bürgerbüro stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts- oder Meldebescheinigung aus, wenn Sie in Heroldsberg mit Wohnsitz gemeldet sind.

Eine Aufenthaltsbescheinigung benötigen Sie z. B. für eine Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt.

Eine Meldebescheinigung dient zum Nachweis der An-, Ab- oder Ummeldung. Diese wird grundsätzlich bereits bei der An-, Ab- oder Ummeldung kostenlos ausgehändigt, kann aber bei Bedarf aktuell gegen Gebühr erneut ausgestellt werden.

Sie können Ihre Aufenthalts-/Meldebescheinigung natürlich auch persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Bürgerbüro abholen.

Persönliche Abholung

Sie können Ihre Aufenthalts- oder Meldebescheinigung während unsere Sprechzeiten im Bürgerbüro abholen.

Hiefür benötigen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass.

Die Gebühr beträgt 5,00 Euro und ist bei Antragsstellung in bar oder per EC-Karte von Ihnen zu entrichten.

Abholung durch eine andere Person

Sie können Ihre Aufenthalts- oder Meldebescheinigung auch durch eine andere Person während unserer Sprechzeiten im Bürgerbüro abholen lassen.

Hierfür benötigt die bevollmächtigte Person Ihren Personalausweis bzw. Reisepass.

Die Gebühr beträgt 5,00 Euro und ist bei Antragstellung in bar oder per EC-Karte von der bevollmächtigten Person zu entrichten.

Auskunftssperre

Auskunftssperren

Nach melderechtlichen Bestimmungen darf die Meldebehörde Dritten einfache Melderegisterauszüge (Familienname, Vorname, Doktorgrad sowie Anschrift) erteilen. Die Melderegisterauskunft kann auf schriftlichen Antrag des Meldepflichtigen eingeschränkt werden, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen erwachsen kann.

Einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich unter Angaben der Gründe im Bürgerbüro des Marktes Heroldsberg stellen.

Die Erklärung kann auch per Online-Antrag abgegeben werden.

Jedoch müssen Sie zusätzlich zur Unterschriftsleistung und zur persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro erscheinen. Gegebenenfalls werden Sie darum gebeten entsprechende schriftliche Nachweise zu erbringen.

 

Fischereischein

Hier haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins zu stellen.

 

Führungszeugnis

Sie benötigen ein Führungszeugnis?

Alle relevanten Informationen finden sie unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter 0911/518 57-16 oder unter der Durchwahl -17. Gerne können Sie auch eine E-Mail an das Bürgerbüro unter buergerbuero@heroldsberg.de senden.

Fundsachen online

Sie haben einen Gegenstand verloren?

Mit dem Fundbüro online haben Sie die Möglichkeit, sich unabhängig von Öffnungszeiten, rund um die Uhr nach Ihrem verlorenen Gegenstand, egal ob Fahrrad, Handy oder Schlüssel zu erkundigen.

Das Fundbüro online bietet Ihnen auch die Möglichkeit auf alle Fundgegenstände der angebundenen Fundämter zuzugreifen.

Wie mache ich eine Verlustmeldung?

Den Verlust Ihres Gegenstandes können Sie im Fundbüro im Rathaus des Marktes Heroldsberg im EG, Zimmer 0.1, persönlich oder telefonisch anzeigen. Alternativ hierzu haben Sie nunmehr auch die Möglichkeit, einen verlorenen Gegenstand online zu melden. Diese Verlustmeldung wird dann direkt an das Fundbüro übermittelt und bleibt dort gespeichert. Sollte Ihr vermisster Gegenstand beim Fundbüro abgegeben werden, so werden Sie telefonisch oder schriftlich benachrichtigt. Dieser Service steht Ihnen kostenlos zur Verfügung.

Beim Abholen einer Fundsache bitte den Personalausweis mitbringen. 

Sie haben einen Gegenstand gefunden?

Jeder, der einen Gegenstand in einem Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen. Den Fundgegenstand selbst können Sie bei sich aufbewahren. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall bei der Fundanzeige möglichst genaue Angaben machen. Sie können den Fundgegenstand selbstverständlich auch beim Fundbüro des Marktes Heroldsberg abgeben.

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb (dies wird bereits bei der Fundanzeige festgelegt). Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über.

Bei Tierfunden wenden Sie sich bitte an das Tierheim & Tierschutzverein Nürnberg, Fürth u. Umgebung e.V., Stadenstraße 90, 90491 Nürnberg, Telefon: 0911 919890 oder per E-Mail an info@tierheim-nuernberg.de. Alternativ können Sie sich auch an die umliegenden Tierarztpraxen wenden.

Die Fundgegenstände werden 6 Monate lang aufbewahrt. Dann kommen sie entweder einem sozialen Zweck zugute oder werden vernichtet.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Fundbüro (im Bürgerbüro) unter 0911/51857-18 wenden.

Gewerbezentralregisterauskunft

Sie benötigen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro unter 0911/518 57-16 oder unter der Durchwahl -17. Gerne können Sie auch eine Email an das Bürgerbüro unter buergerbuero@heroldsberg.de senden.

Melderegisterauskunft

Sie benötigen eine Auskunft aus dem Melderegister?

Jeder der in Heroldsberg gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftlich oder durch persönliches Erscheinen Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind. Auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft.

Eine einfache Melderegisterauskunft über eine andere Person können Sie jetzt auch rund um die Uhr und tagesaktuell online über das Internet abrufen. Sie erhalten dabei Auskunft über folgende Daten:

• Vor- und Familienname

• Anschrift

• akademische Grade

Die Gebühr für eine elektronische Melderegisterauskunft über das Internet beträgt 8,00 Euro.

Einfache Melderegisterauskünfte erhalten Sie auch nach wie vor, wenn Sie persönlich oder schriftlich beim Bürgerbüro anfragen.

Ein schriftliches Auskunftsersuchen kann allerdings nur beantwortet werden, wenn Sie die Auskunftsgebühr in Form eines Verrechnungsschecks oder in bar beifügen. Die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage dauert ungefähr 7 Tage.

Die Gebühr beträgt bei persönlicher oder schriftlicher Anfrage 10,00 Euro für eine Auskunft.

Bei rechtlichem oder berechtigtem Interesse (Nachweis erforderlich), kann auch eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden. Genauere Infos hierzu bitte mit dem Bürgerbüro abklären.

Für diese Auskunft beträgt die Gebühr 12,50 Euro.

Online-Melderegisterauskünfte über das Bürgerbüro des Marktes Heroldsberg für Power-User und Behörden

Auch für Inkassodienste, Firmen, Rechtsanwälte, Versicherungen usw., die einfache Melderegisterauskünfte regelmäßig und in größerem Umfang in Anspruch nehmen (sog. Power-User), und Behörden (für Behördenauskünfte im Wege der Amtshilfe) gibt es jetzt Möglichkeit Online rund um die Uhr Melderegisterauskünfte einzuholen.

Der Markt Heroldsberg schließt mit den Nutzern aus der Wirtschaft (Power-User) und Behörden Vereinbarungen zur Nutzung von Online-Melderegisterauskünften ab. Power-User erhalten einmal monatlich eine Abrechnung.

Personalausweise und Reisepässe / Abfrage der Rücklieferung

Zur Abfrage Ihres aktuellen Standes des beantragten Reisepasses /Personalausweises benötigen Sie die Dokumentennummer, das Ausstellungsdatum (Tag der Beantragung) und die Gültigkeitsdauer.

Hinweis zur Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses.

Zur Beantragung ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin mit einen gültigen Ausweis und einem biometrischen Foto ( das nicht älter als 1 Jahr sein darf !) erforderlich. Die Ausstellungszeit beträgt ca. 3-4 Wochen. Die Gebühr für einen Personalausweis beträgt bis zum 24. Lebensjahr 22,80 € (Gültigkeit 6 Jahre), für den Reisepass bis zum 24. Lebensjahr 37,50 € (Gültigkeit 6 Jahre), für den Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr 37,00 € (Gültigkeit 10 Jahre), für den Reisepass ab dem 24. Lebensjahr 70,00 € (Gültigkeit 10 Jahre). Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bürgerbüro unter 0911/518 57- 16 oder bei der Durchwahl -17  oder auch per Mail an buergerbuero@heroldsberg.de wenden.

Personalausweise und Reisepässe / Vollmacht zur Abholung

Hier haben Sie die Möglichkeit eine Person zu Abholung des Reisepasses/Personalausweises zu bevollmächtigen.

Personalausweis / Reisepass / Verlusterklärung

Sie haben hier die Möglichkeit, den Verlust eines Personaldokumentes bei der Meldebehörde anzuzeigen.
Die Beantragung eines neuen Dokumentes muss aber in jedem Fall persönlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Bürgerbüro unter 0911/518 57- 16 oder bei der Durchwahl -17  oder auch per Mail an buergerbuero@heroldsberg.de wenden.

Personalausweise und Reisepässe / Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

• Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
• Sie sind handlungs- oder einwilligungsfähig
• Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
• Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/ oder Mobilitätseinschränkungen nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen

Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.
Sie erhalten per Post eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Benötigte Unterlagen
• ausgefülltes Antragsformular oder formloses Schreiben
• Nachweis über die Erkrankung, Behinderung und/ oder Mobilitätseinschränkung (wie ärztliches Attest, Bestätigung vom Pflegeheim/ -dienst, Schwerbehindertenausweis, Bestätigung über Pflegestufe/ -grad)
• bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
• bei Betreuungen: Betreuerausweis und Ausweisdokument des Betreuenden
• bei Bevollmächtigung: Vollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten
• wenn Sie den Antrag per Post schicken sind Kopien der Ausweisdokumente ausreichend

Besonderheiten:
Sie können uns die Antragsunterlagen per Post zusenden.

Zu beachten:
Eine Auslandsreise ist mit dieser Bestätigung nicht möglich.

Statuswechsel der Wohnung, z. B. Nebenwohnung in Hauptwohnung

Sie können  online den Statuswechsel Ihrer Wohnung voranmelden, wenn Sie bereits mit Nebenwohnung in der Gemeinde wohnen und diese Wohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung werden soll.

Ein Statuswechsel der Wohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen für die gleichen Wohnungen gemeldet sind, die in den Statuswechsel einbezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Statuswechsels Ihrer Wohnung im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller beteiligten Familienmitglieder mit.

Umzug in gleicher Gemeinde

Wann muss ich mich ummelden?

Wenn Sie innerhalb von Heroldsberg umziehen, müssen Sie dies dem Bürgerbüro innerhalb zwei Wochen mitteilen.

Die Ummeldung Ihres Wohnsitzes innerhalb des Marktes Heroldsberg ist persönlich oder mittels Online-Antrag (Vorankündigung eines Umzuges) möglich.

Die von Ihnen in der Antragsmaske eingegeben Daten werden online an uns übermittelt. Wir bitten jedoch zu beachten, dass für die Registrierung der Ummeldung Ihre persönliche Vorsprache erforderlich ist.

Sie benötigen:

  • Ihren Personalausweis und/oder Reisepass
  • eine vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung. Hiervon kann abgesehen werden, sofern Sie selbst Wohnungs- oder Hauseigentümer sind.

Bei Familien (Ehepaare, Kinder bis 18 Jahren) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen und/oder Reisepässen der anderen Familienmitglieder vorspricht.

Übermittlungssperren

Übermittlungssperren

Sie haben die Möglichkeit, folgende Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ohne Begründung zu widerrufen:

• Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

• Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an die Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen

• Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

• Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören

• Internetauskünfte (Widerspruch gegen einfache Melderegisterauskünfte im automatisierten Abruf über das Internet)

Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und späterem Wiedereinzug erneuert werden. Falls Sie eine Übermittlungssperre beantragen wollen, hält das Bürgerbüro Formulare für eine entsprechende Erklärung bereit.

Die Erklärung kann auch per Online-Antrag abgegeben werden.

Die Beantragung ist gebührenfrei.

Wohnungsgeberbescheinigung

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab November unter der Internetadresse www.heroldsberg.de – Rathaus-Service-Portal- abgerufen werden und liegen im Einwohnermeldeamt, Hauptstr. 104, zur Abholung bereit.

Meldepflicht:

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Zustimmungserklärung Sorgeberechtigter zur Ausstellung (Kinder-) Reisepass/Personalausweis

Informationen zur Zustimmungserklärung:

Die Zustimmungserklärung beider Elternteile (Sorgeberechtigten) ist für die Ausstellung eines (Kinder-) Reisepasses und Personalausweises zwingend erforderlich für:

Kinderreisepass
Neu/Aktualisierung/Verlängerung

Reisepass
bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Personalausweis
bei Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

Zusätzlich werden zum Nachweis der Unterschriften die Ausweiskopien der Sorgeberechtigten benötigt.

Sollte nur ein Elternteil das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, ist hierüber Nachweis zu erbringen.

Die Unterlagen sind bis spätestens zur Aushändigung des Dokumentes vorzulegen, sonst kann diese nicht erfolgen.

Ordnungsamt / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Abbrennen von Feuerwerken

Abbrennen von Feuerwerken

Der Ausschuss für Kultur, Sport, Struktur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 25.04.2023 entschieden, dass künftig keine Feuerwerke zu besonderen Anlässen genehmigt werden. Dies betrifft den Zeitraum von 02.01. bis 30.12., also nicht das gesetzlich erlaubte Abbrennen von Feuerwerk zu Silvester.

Im Nachgang zu genehmigten Feuerwerken kam es in der Vergangenheit wiederholt zu massiven Nachfragen und Beschwerden aus der Bevölkerung. Durch die hohe Feinstaubbelastung (Umwelt- und Klimaschutz) sowie Lärmbelästigung, erscheint das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nicht mehr zeitgemäß. Auch viele andere Kommunen haben bereits eine solche Regelung getroffen. Da auch auf Großveranstaltungen der Gemeinde auf Feuerwerke in Zukunft verzichtet werden soll, ist nunmehr eine einheitliche Regelung getroffen worden.

Für Rückfragen steht Ihnen auch gerne das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 zur Verfügung.

 

Baumfällung/Baumveränderung

Für Rückfragen steht Ihnen auch gerne das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 zur Verfügung.

 

Anzeige eines Traditionsfeuers bzw. einer offenen Feuerstelle

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen von Abfällen aus Gärten gem. § 4 Abs. 3 PflAbfV innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verboten ist. Diese anfallenden pflanzlichen Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Grüngutsammelstellen o. ä.) oder unter bestimmten Umständen zur Verrottung zu bringen.

Sogenannte „verwahrte“ offene Feuer (wie z.B. im handelsüblichen Grill oder einer Feuerschale) müssen nicht zwingend angemeldet werden !

Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur – Rechtliche Hinweise –

Was sollten Sie stets beachten?

Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Das Recht zum Betreten der freien Natur nach Art. 22 Abs. 1 und 2 BayNatSchG gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Hierbei sind insbesondere die Verhaltensregeln der Art. 25 bis 27 BayNatSchG zu beachten.

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt; dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten – für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers – erforderlich.

Verpflichtung zum Schutz der Natur

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (Art. 2 Abs. 1 BayNatSchG). Danach hat jeder nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende

Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden

Grundsätzlich verboten ist das Entzünden und Betreiben offener Feuer in

• Natur- und Landschaftsschutzgebieten*,

• als Naturdenkmal geschützten Flächen*,

• geschützten Landschaftsbestandteilen*,

• gesetzlich geschützten Biotopen,

• Wildschutzgebieten,

• geschützten Wildbiotopen und

• Wasserschutzgebieten

(* hier ist auch das Grillen mit mitgebrachtem Grillgerät = offenes Feuer nicht erlaubt.)

Was sollten Sie bei offenen Feuerstellen beachten?

Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können

(§ 3 Abs. 2 Satz 1 VVB). Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

  • mindestens 100 Meter von einem Wald (Art. 17 Abs. 1 BayWaldG)
  • mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
  • mindestens 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)
  • mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VVB)

Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich.

Auch bei erlaubten Feuerstellen sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:

  • Als Brennstoff darf nur naturbelassenes Holz – keine imprägnierten oder behandelten Hölzer (z.B. alte Fenster und Türen), Spanplatten, Möbel, Altöle, Altreifen oder Kunststoffe (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) – verwendet werden.
  • Zum Anzünden empfiehlt sich Stroh oder trockenes Reisig.
  • Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VVB). Für unverwahrtes Lagerfeuer im Freien bei Nacht ist eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich (§ 25 VVB).
  • Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 VVB).
  • Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein (§ 3 Abs. 2 Satz 5 VVB).
  • Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstige anfallende Abfälle – wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen (Art. 33a Abs. 1 BayNatSchG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).
  • Die zuständige Gemeinde, die Polizei und die Feuerwehr sollten rechtzeitig vorher über geplante Sonnwendfeuer informiert werden.

Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?

Öffentliche Veranstaltungen sind in der Regel der Gemeinde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis, soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist (Art. 19 LStVG). Die Anzeigepflicht besteht,

  1. wenn die Veranstaltung als Vergnügung dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen, und
  2. die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.

Abkürzungen:

BayNatSchG = Bayer. Naturschutzgesetz

VVB = Verordnung über die Verhütung von Bränden

BayWaldG = Bayer. Waldgesetz

Krw-/AbfG = Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

LStVG = Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.

Anzeige öffentliche Veranstaltung / öffentliche Vergnügung

Anzeige öffentliche Veranstalung
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
Dies gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

• die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird

• es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt

• zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Bei Fragen können Sie sich auch gerne an das Ordnungsamt unter 0911 / 518 57 -19 wenden.

Anmeldung Wildschaden

Anmeldung eines Wildschadens gemäß §§ 29 und 35 Bundesjagdgesetz

Bei Fragen können Sie sich auch gerne an das Ordnungsamt unter 0911 / 518 57 -19 wenden.

Aufstellen von Plakatständern / Anbringen von Großplakaten

Online-Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Werbung und Plakatständer
Antrag

Online-Antrag Erlaubnis zur Plakatierung (Großformate)

Aufstellen von Plakaten
Für das Aufstellen von Plakaten auf öffentlichem Grund ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Gebühren:

Plakattafeln für Veranstaltungen für höchstens 3 Wochen und höchstens 12 Plakattafeln

4,00 Euro pro Tafel (nicht größer als DIN A 0)

Gestattung

Antrag auf Gestattung
Wer aus besonderem Anlass eine öffentliche Veranstaltung bewirten will, benötigt eine Gestattung gemäß § 12 GastG (bei Alkoholausschank zwingend erforderlich). Diese kann unter erleichterten Voraussetzungen im Ordnungsamt beantragt werden. Bitte den Antrag rechtzeitig, mindesten aber eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorlegen.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an das Ordnungsamt unter 0911 / 518 57 -19 wenden.

Geldspielgeräte Geeignetheitsbestätigung /Automatenaufstellerlaubnis

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Waren- oder Geldspielgeräte) aufstellen will, benötigt neben der Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung noch die Bestätigung der Geeignetheit des jeweiligen Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde. Die Aufstellung darf erst erfolgen, wenn diese Bestätigung schriftlich erteilt worden ist.

Laut § 1 Abs. 1 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen.

Ein Geldspielgerät darf laut § 1 Abs. 2 der Spielverordnung nicht aufgestellt werden in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Laut § 2 der Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), nur aufgestellt werden in Räumen von Gaststätten oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme solcher, die ihrer Art nach oder tatsächlich von Kindern oder Jugendlichen besucht werden), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

Zur Erteilung der Geeignetheitsbestätigung benötigen Sie folgende Unterlagen:

• vollständig ausgefüllter Antrag,

• ggf. Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn diese von einer anderen Behörde erteilt wurde.

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Für die Erteilung der Aufstellererlaubnis ist erforderlich:

• vollständig ausgefüllter Antrag,

• Nachweis über die Unterrichtung zu Spieler- und Jugendschutz gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO bei der IHK,

• Nachweis über Sozialkonzept gegen sozialschädliche Auswirkungen gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Bei Fragen zum Antrag können Sie sich gerne an das Ordnungsamt unter 0911/518 57- 19 wenden.

Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Tieren wildlebender Art

Halten von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art in Heroldsberg halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung. Ob es sich um ein gefährliches Tier im Sinne dieser Vorschrift handelt sehen Sie hier: Liste der gefährlichen Tiere

Wenn das Tier in dieser Liste aufgeführt ist, ist es erlaubnispflichtig.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

• Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können

• Der Halter muss zuverlässig sein (üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen).

• Das Tier darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen

Gefährliche Tiere einer wildlebenden Art

Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Gefährlich sind solche Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagungen oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann.

Gefährliche Tiere sind beispielsweise große Raubtiere (Löwen, Tiger, Bären etc.), aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere, unabhängig von deren Größe. Auch Würgeschlangen unter 3 m können erlaubnispflichtig sein.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.

Folgen bei Zuwiderhandlung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden.

 

Negativzeugnis (Kampfhund)

Halten von Kampfhunden

Wer in der Gemeinde Heroldsberg einen Kampfhund halten will, bedarf gemäß Art. 37 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) der Erlaubnis durch die Gemeindeverwaltung.

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992, zuletzt geändert am 04.09.2002) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

Hunde der Klasse 1 gelten allein aufgrund der Rassezugehörigkeit immer als Kampfhunde. Deren Haltung ist immer erlaubnispflichtig.

Hunde der Klasse 2 gelten als Kampfhunde, deren Haltung erlaubnispflichtig ist, solange aufgrund eines Gutachtens duch einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen kein Negativzeugnis der Gemeindeverwaltung erteilt wurde.

Hunde der Klasse 1 sind:

• American Pit-Bull

• Bandog

• American Staffordshire

• Staffordshire Bullterrier

• Tosa-Inu

Hunde der Klasse 2 sind:

• Alano

• American Bulldog

• Bullmastiff

• Bullterrier

• Cane Corso

• Dogo Argentino

• Dogue de Bordeaux

• Fila Brasileiro

• Mastiff

• Mastino Espanol

• Mastino Napoletano

• Perro de Presa Canario

• Perro de Presa Mallorquin

• Rottweiler

Erlaubnis:

Für die Haltung der oben aufgelisteten Hunderassen der Klasse 1 ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können
  • Der Halter muss zuverlässig sein (üblicherweise wird dies durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen)
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigengutachtens oder einer Bescheinigung dieses Sachverständigen, ab wann dies beurteilt werden kann)
  • Bei Antragstellung bitte zwei Fotografien von dem Hund (Front und Seite) vorlegen

Negativzeugnis:

Für die unter Klasse 2 aufgeführten „Kampfhunde“ besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.

Beachten Sie bitte: Auch für Mischlinge (z. B. Rottweiler-Mischling) ist ein Antrag erforderlich.

Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u. a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). Das Negativzeugnis muss schriftlich beantragt werden. Solange kein Negativzeugnis vorliegt, gilt die Erlaubnispflicht wie für Hunde der Klasse 1 entsprechend. Das Negativzeugnis wird nur erteilt, wenn ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann, wonach von dem Hund keine Aggressivität gegenüber Menschen ausgeht.

Bei Fragen können Sie sich gerne auch an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.

Fundsachen / Fundinfo

Sie haben einen Gegenstand verloren?

Mit dem Fundbüro online haben Sie die Möglichkeit, sich unabhängig von Öffnungszeiten, rund um die Uhr nach Ihrem verlorenen Gegenstand, egal ob Fahrrad, Handy oder Schlüssel zu erkundigen.

Das Fundbüro online bietet Ihnen auch die Möglichkeit auf alle Fundgegenstände der angebundenen Fundämter zuzugreifen.

Wie mache ich eine Verlustmeldung?

Den Verlust Ihres Gegenstandes können Sie im Fundbüro im Rathaus des Marktes Heroldsberg im EG, Zimmer 0.3 anzeigen. Ihre Verlustanzeige bleibt dann für 3 Monate im Fundbüro gespeichert. Sollte der Gegenstand in dieser Zeit beim Fundbüro abgegeben werden, so werden Sie schriftlich benachrichtigt. Beim Abholen einer Fundsache bitte den Personalausweis mitbringen.

Dieser Service steht Ihnen derzeit kostenlos zur Verfügung.

Sie haben einen Gegenstand gefunden?

Jeder, der einen Gegenstand in einem Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen. Den Fundgegenstand selbst können Sie bei sich aufbewahren. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall bei der Fundanzeige möglichst genaue Angaben machen. Sie können den Fundgegenstand selbstverständlich auch beim Fundbüro des Marktes Heroldsberg abgeben.

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb (dies wird bereits bei der Fundanzeige festgelegt). Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über.

Bei Tierfunden wenden Sie sich bitte an den Tierschutzverein Eckental unter Telefon 0160-91471793 oder E-Mail an tsveckental@gmx.de bzw. an die Tierarztpraxis Frau Dr. Eva Windisch, Eckenhaider Hauptstr.47, 90542 Eckental/Eckenhaid, Tel. 09126 / 74 87

Die Fundgegenstände werden 6 Monate lang aufbewahrt. Dann kommen sie entweder einem sozialen Zweck zugute oder werden vernichtet.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Fundbüro (im Bürgerbüro) unter 0911/51857-18 wenden.

Gewerbemeldungen (An-/Ab-/Ummeldung)

Bitte beachten: Im Zuge des vereinfachten Online-Verfahrens ist eine Unterschrift nicht mehr zwingend erforderlich. Unabhängig davon ist die Gemeinde berechtigt,  im Zuge der Bearbeitung erforderliche Nachweise nachzufordern (z.B. Ausweiskopie, Erlaubnisse, Zeugnisse, Bestätigungen usw.). Die von Ihnen erfassten Daten werden bei korrektem Abschluss der Meldung automatisch an das Gewerbeamt übermittelt. Bitte überweisen Sie die Gebühr an die im Onlinesystem genannte Bankverbindung, als Verwendungszweck ist die Angabe Ihres Namens + Gewerbemeldung ausreichend.

Erst nach Zahlungseingang und Vorliegen aller ggfs. angeforderten Nachweise kann die Gewerbemeldung abschließend bearbeitet werden. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch als „Gewerbeschein“ bekannt) wird Ihnen dann per Post zugesandt.

Zur Online-Gewerbemeldung

Was wird als „Gewerbe“ bzw. „gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet?

Im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird der Begriff des Gewerbes durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:

• Selbständigkeit

• Regelmäßigkeit

• Gewinnerzielungsabsicht

• Erlaubtes Handeln

Von der GewO ausgenommen sind hingegen freiberufliche Tätigkeiten:

• künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeit

• Dienstleistungen höherer Art

Darunter zählen u.A. folgende Berufsgruppen: Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Journalisten, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Übersetzer und weitere Berufe

Ebenfalls ausgenommen ist die sogenannte Urproduktion:

• Land- und Forstwirtschaft

• Weinbau

• Gartenbau

• Tierzucht

• Jagd und Fischerei

• Bergwesen



An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblichen Tätigkeiten

Nach §14 der GewO sind Sie verpflichtet, bei der für den Sitz des Betriebes zuständigen Behörde eine Gewerbemeldung vorzunehmen, wenn Sie einen Betrieb anfangen. Auch das Verlegen des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig.

Was muss ich melden?


Gewerbeanmeldung bei:

• Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

• Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person (Käufer, Pächter, Erbe usw.)

• die Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager

• Verlegung eines Gewerbetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde/Gemeinde

• Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

• Wechsel der Rechtsform

• Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)


Gewerbeummeldung bei:

• Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde/Gemeinde

• Wechsel des Gegenstandes oder Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen

• Änderungen beim Namen des Gewerbetreibenden


Gewerbeabmeldung bei:

• vollständiger oder teilweiser Aufgabe eines Gewerbes.

• Inhaberwechsel bei Fortbestehen des Betriebes, z.B. nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw.

• Verlegung eines Gewerbetriebes in den Bereich einer anderen Behörde/Gemeinde

• Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

• Wechsel der Rechtsform

• Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)

Informieren Sie sich im Zweifelsfall am besten im Ordnungsamt  unter 0911/518 57- 19 , ob eine Anzeigepflicht besteht.


Wer muss eine Gewerbeanzeige vornehmen?

Eine Gewerbeanzeige muss durch den Gewerbetreibenden erfolgen.

Das ist je nach Rechtsform unterschiedlich:

• bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber

• bei einer GmbH ist dies der vertretungsberechtigte Geschäftsführer

• bei einer GbR, OHG oder KG ist jeder der geschäftsführenden Gesellschafter meldepflichtig

Lotterien / Verlosungen

Lotterien / Verlosungen

Die Durchführung einer Lotterie (=Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) mit geringem Gefährdungspotenzial ist gemäß der §§ 12 bis 17, dem § 18 und dem § 3Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) erlaubnispflichtig.

Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind anzuzeigen.

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein.

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder erlässt die zuständige Behörde einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall oder es wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen. Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis gegeben sind, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich.

Die Regierung von Mittelfranken hat für ihren Zuständigkeitsbereich folgende „Allgemeine Erlaubniss für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Aussspielungen im Regierungsbezirk Mittelfranken“ erlassen.

Demnach gilt:

  • Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) über 650,00 € sind mindestens 1 Woche vorher bei der Gemeinde Heroldsberg, Hauptstr. 104, 90562 Heroldsberg anzuzeigen.
  • Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) über 5000,00 € sind mindestens 1 Woche vorher bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach anzuzeigen.
  • Die Ausspielung oder Lotterie ist durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn beim zuständigen Zentralfinanzamt Nürnberg, Thomas-Mann-Str. 50, 90471 Nürnberg anzumelden.
  • Die jeweilige Anzeige hat zwingend mit diesem „Formblatt zur Anzeige/Anmeldung einer Lotterie oder Ausspielung“ zu erfolgen.

Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.

Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  •  genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte sowie für die Lotterie verantwortlichen Personen mit Anschrift und Telefonnummer)
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der beantragten Lotterie
  •  Zweck der Lotterie; Angaben zur Verwendung des Reinertrags
  •  Angaben zum Vertrieb der Lose; Aufzählung der Losverkaufsstellen mit Anschrift und der jeweiligen Verkaufszeiten
  •  Spielplan (Zahl der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne einschließlich des jeweiligen Wertes, Verfahren der Gewinnermittlung, Benachrichtigung der Gewinner)
  •  Kalkulation der Veranstaltung (beabsichtigte Einnahmen [Zahl der geplanten Lose x Lospreis], voraussichtliche Kosten [z. B. Ausgaben für Gewinne, Druckkosten für Lose usw.], Gewinnsumme, gegebenenfalls Steuern, Reinertrag)
  •  Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.

Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:

  •  die Gemeinde Heroldsberg für alle Lotterien, die sich – hinsichtlich der Losverkaufsstellen – nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  •  Regierung von Mittelfranken für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.
  •  Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

Marktfestsetzung

Antrag auf Marktfestsetzung

Wer einen Markt (Volksfest, Groß-, Spezial- oder Jahrmarkt, Messe oder Ausstellung) durchführen möchte, braucht dafür eine Erlaubnis (Marktfestsetzung) der Gemeinde. Der Antrag ist 4 bis 6 Wochen vorher im Ordnungsamt einzureichen. Nach Anhörung des Landratsamtes Erlangen Höchstadt sowie anderen zuständigen Stellen wird die Genehmigung, sofern keine Gründe dagegen vorliegen,  in der Regel innerhalb von einigen Tagen nach erhalt der Stellungnahme erteilt.

Voraussetzungen zur Festsetzung:

• Antragstellung min. 4 Wochen vorher

• mindestens 12 gewerbliche Teilnehmer

• nicht an Feiertagen / stillen Tagen

• Zuverlässigkeit des Antragstellers ist vorausgesetzt

• Nachweis über ausreichende Haftpflichtversicherung


Vorzulegende Unterlagen:

• den vollständig ausgefüllten Antrag auf Marktfestsetzung

• Händler- bzw. Ausstellerliste

• Lageplan

• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

• Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Bei Fragen zum Antrag können Sie sich gerne an das Ordnungsamt unter 0911/518 57- 19 wenden.

Sperrzeitverkürzung/
Sperrzeitverlängerung/
Aufhebung Sperrzeit

Sperrzeitverkürzung
Online-Antrag
Antrag

Sperrzeitverlängerung
Online-Antrag

Aufhebung Sperrzeit
Online-Antrag

Antrag auf Sperrzeitverkürzung

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.

Die Gemeinde Heroldsberg hat eine zusätzliche Sperrzeitverordnung erlassen. Darin sind vor allem zusätzliche Regelungen für öffentliche Vergnügungen im Freien und die Zelte und Geschäfte anlässlich der Kirchweihen geregelt:

 Auszug aus der Verordnung:

§2 (3) für die aus Anlaß von Kirchweihen auf dem jeweiligen Festplatz errichteten und betriebenen Geschäfte und Festzelte auf 24:00 Uhr des jeweiligen Tages; Nr. 2 gilt insoweit nicht;

§2 (4) für öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten Betriebe auf 23:00 Uhr des jeweiligen Tages;

(5) für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten, Terrassen und Gehsteig-flächen auf 22:00 Uhr des jeweiligen Tages.

Gemäß § 3 dieser Verordnung können die Gemeinden bei vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses auch Außnahmen zulassen. Diese beantragen Sie bitte mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung.

Bei Fragen können Sie sich auch gerne an das Ordnungsamt unter 0911/51857-19 wenden.

Finanzen und Steuern

Eigentumswechsel

Hier besteht die Möglichkeit, online eine Erklärung über einen Eigentumswechsel abzugeben.

Einzugsermächtigung

Einzugsermächtigung
Wir benötigen Ihre persönliche Unterschrift! Bitte senden Sie den Vordruck ausschließlich per Brief zurück, oder geben Sie ihn persönlich im Rathaus ab. Eine Erteilung per Telefon, Fax oder E-Mail ist nicht möglich, da Ihre Unterschrift im Original bei uns vorliegen muss !!
Einzugsermächtigungen für Müllgebühren sind ausschließlich beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt zu erteilen.
Um Ihre Steuern, Verbrauchsgebühren, Kindergartenbeiträge fristgerecht vom Konto abbuchen zu lassen wird eine ausgefüllte und unterschriebene Einzugsermächtigung benötigt. Die Lastschriften erhalten die Angaben des Zahlungsgrundes und werden an die von Ihnen bezeichnete Bank weiter gegeben.Der Vollmachtgebende hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Fälligkeitstermin die nötige Deckung aufweist. Durch fehlende Deckung entstehen Bankspesen, diese sind dem Markt Heroldsberg zu ersetzen.

Die Ermächtigung kann zu jeder Zeit schriftlich, telefonisch oder per E-mail widerrufen werden.

Erschließungskosten

Was kostet die Erschließung pro qm? Die Erschließungskosten pro Quadratmeter lassen sich nicht pauschal angeben, da sie stets vom Zustand des Grundstücks, von der Größe und von der Kommune abhängen. Auskunft über die Höhe der Erschließungskosten können erhalten, indem Sie den Online-Antrag ausfüllen.

Niederschlagswasser Erfassungsblatt

Zur korrekten Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen für das Niederschlagswasser verwenden Sie bitte diesen Vordruck.

Hundesteuer-Anmeldung

Hundesteueran- und abmeldung
Hundesteuer fällt an, sobald ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat oder wenn ein älterer Hund neu in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Anmeldung hat umgehend durch schriftliche Mitteilung oder Vorsprache im Steueramt zu erfolgen. Wurde in einer anderen Kommune für das laufende Jahr bereits Hundesteuer für den anzumeldenden Hund bezahlt, ist diese bereits erhobene Steuer anzurechnen. Hierüber ist im Rahmen der Anmeldung ein Zahlungsnachweis der anderen Kommune vorzulegen oder innerhalb einer Woche nachzureichen. Eine Anrechnung ohne entsprechenden Nachweis kann nicht erfolgen. Nach der Anmeldung des Hundes wird die Steuer von der Verwaltung mittels Bescheid festgesetzt. Die Steuer wird erstmals einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabebescheides ist die Steuer jeweils zum 15.05. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. Für bestimmte Hunde kann auf Antrag eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erteilt werden. Informationen diesbezüglich erteilt das Steueramt. Die aktuelle Steuerhöhe kann der Hundesteuersatzung entnommen werden.

Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder Vorsprache im Steueramt. Gleichzeitig ist die Hundemarke zurückzugeben. Ist ein Hund verstorben oder eingeschläfert worden, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Bestätigung der Tierarztpraxis) zu erbringen.

Hundesteuer-Abmeldung

Hundesteueran- und abmeldung
Hundesteuer fällt an, sobald ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat oder wenn ein älterer Hund neu in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Anmeldung hat umgehend durch schriftliche Mitteilung oder Vorsprache im Steueramt zu erfolgen. Wurde in einer anderen Kommune für das laufende Jahr bereits Hundesteuer für den anzumeldenden Hund bezahlt, ist diese bereits erhobene Steuer anzurechnen. Hierüber ist im Rahmen der Anmeldung ein Zahlungsnachweis der anderen Kommune vorzulegen oder innerhalb einer Woche nachzureichen. Eine Anrechnung ohne entsprechenden Nachweis kann nicht erfolgen. Nach der Anmeldung des Hundes wird die Steuer von der Verwaltung mittels Bescheid festgesetzt. Die Steuer wird erstmals einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabebescheides ist die Steuer jeweils zum 15.05. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. Für bestimmte Hunde kann auf Antrag eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erteilt werden. Informationen diesbezüglich erteilt das Steueramt. Die aktuelle Steuerhöhe kann der Hundesteuersatzung entnommen werden.

Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder Vorsprache im Steueramt. Gleichzeitig ist die Hundemarke zurückzugeben. Ist ein Hund verstorben oder eingeschläfert worden, ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Bestätigung der Tierarztpraxis) zu erbringen.

Vereinsförderung

Detaillierte Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung des Sports und der Vereinsarbeit in Heroldsberg (Vereinsförderrichtlinie – VFöR).

Für Fragen zum Antrag steht Ihnen gerne Herr Kühnlein unter der Telefonnummer 0911/51857-20 oder per E-Mail unter m.kuehnlein@heroldsberg.de zur Verfügung.

Wasserzählerkarte Online (Link ist nur zu festgelegten Zeiten aktiv)

Wasserzählerkarte online

Mit der Funktion Wasserzählerkarte Online können Sie am Jahresende Ihre Zählerstände der Wasseruhren online an die Gemeinde melden. Die Funktion ist jährlich im Zeitraum von Anfang November bis Ende Januar aktiviert.

Grundsteuer Antrag Jahreszahler

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer, wenn ihr Jahresbetrag 30,00 Euro nicht übersteigt, am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Für Fragen zum Antrag steht Ihnen gerne Frau Stahl unter der Telefonnummer 0911/51857-24 oder per E-Mail unter k.stahl@heroldsberg.de zur Verfügung.

Bildung, Kultur, Soziales, Standesamt, Friedhof

Erstattung Schulwegkosten

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist für die Beförderung aller Schüler und Schülerinnen zuständig, die

  • eine Realschule
  • eine Wirtschaftsschule
  • ein Gymnasium
  • eine Berufsschule (Vollzeit)

bis einschließlich der 10. Klasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule besuchen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Geburtsurkunde

Beantragung einer Geburtsurkunde

Sterbeurkunde

Beantragung einer Sterbeurkunde

Eheurkunde

Beantragung einer Eheurkunde

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

Lebenspartnerschaftsurkunde

Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde

Grabnutzungsrecht Umschreibung

Hier haben Sie die Möglichkeit, eine Erklärung über die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts abzugeben.

Wahlschein Online / Briefwahl (Link ist nur zu festgelegten Zeiten vor der Wahl aktiv)

Hier haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlschein für bevorstehende Wahlen anzufordern. Dies ist jedoch nur zu festgelegten Zeiten vor der Wahl möglich.

Bewerbung/Bereitschaftserklärung als Wahlhelfer

Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Bewerbung bzw. Bereitschaftserklärung als Wahlhelfer abzugeben.

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