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Sperrzeitverkürzung/Sperrzeitverlängerung/Aufhebung Sperrzeit

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.

Die Gemeinde Heroldsberg hat eine zusätzliche Sperrzeitverordnung erlassen. Darin sind vor allem zusätzliche Regelungen für öffentliche Vergnügungen im Freien und die Zelte und Geschäfte anlässlich der Kirchweihen geregelt:

 Auszug aus der Verordnung:

§2 (3) für die aus Anlaß von Kirchweihen auf dem jeweiligen Festplatz errichteten und betriebenen Geschäfte und Festzelte auf 24:00 Uhr des jeweiligen Tages; Nr. 2 gilt insoweit nicht;

§2 (4) für öffentliche Vergnügungen, die im Freien oder in Zelten stattfinden mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten Betriebe auf 23:00 Uhr des jeweiligen Tages;

(5) für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten, Terrassen und Gehsteig-flächen auf 22:00 Uhr des jeweiligen Tages.

Gemäß § 3 dieser Verordnung können die Gemeinden bei vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses auch Außnahmen zulassen. Diese beantragen Sie bitte mit dem Antrag auf Sperrzeitverkürzung.

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