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Hundesteuer-Anmeldung

Hundesteuer fällt an, sobald ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat oder wenn ein älterer Hund neu in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Anmeldung hat umgehend durch schriftliche Mitteilung oder Vorsprache im Steueramt zu erfolgen. Wurde in einer anderen Kommune für das laufende Jahr bereits Hundesteuer für den anzumeldenden Hund bezahlt, ist diese bereits erhobene Steuer anzurechnen. Hierüber ist im Rahmen der Anmeldung ein Zahlungsnachweis der anderen Kommune vorzulegen oder innerhalb einer Woche nachzureichen. Eine Anrechnung ohne entsprechenden Nachweis kann nicht erfolgen. Nach der Anmeldung des Hundes wird die Steuer von der Verwaltung mittels Bescheid festgesetzt. Die Steuer wird erstmals einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Abgabebescheides ist die Steuer jeweils zum 15.05. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. Für bestimmte Hunde kann auf Antrag eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erteilt werden. Informationen diesbezüglich erteilt das Steueramt. Die aktuelle Steuerhöhe kann der Hundesteuersatzung entnommen werden.

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