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Gewerbemeldungen (An-/Ab-/Ummeldung)

Was wird als „Gewerbe“ bzw. „gewerbliche Tätigkeit“ bezeichnet?

Im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird der Begriff des Gewerbes durch vier wesentliche Kriterien bestimmt:

• Selbständigkeit

• Regelmäßigkeit

• Gewinnerzielungsabsicht

• Erlaubtes Handeln

Von der GewO ausgenommen sind hingegen freiberufliche Tätigkeiten:

• künstlerische, wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeit

• Dienstleistungen höherer Art

Darunter zählen u.A. folgende Berufsgruppen: Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Journalisten, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Übersetzer und weitere Berufe

Ebenfalls ausgenommen ist die sogenannte Urproduktion:

• Land- und Forstwirtschaft

• Weinbau

• Gartenbau

• Tierzucht

• Jagd und Fischerei

• Bergwesen



An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben bzw. gewerblichen Tätigkeiten

Nach §14 der GewO sind Sie verpflichtet, bei der für den Sitz des Betriebes zuständigen Behörde eine Gewerbemeldung vorzunehmen, wenn Sie einen Betrieb anfangen. Auch das Verlegen des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig.

Was muss ich melden?


Gewerbeanmeldung bei:

• Neuerrichtung eines Gewerbes bzw. Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

• Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person (Käufer, Pächter, Erbe usw.)

• die Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wie Verkaufsbüro, Auslieferungslager

• Verlegung eines Gewerbetriebes aus dem Bereich einer anderen Behörde/Gemeinde

• Eintritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

• Wechsel der Rechtsform

• Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)


Gewerbeummeldung bei:

• Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde/Gemeinde

• Wechsel des Gegenstandes oder Ausdehnung des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen

• Änderungen beim Namen des Gewerbetreibenden


Gewerbeabmeldung bei:

• vollständiger oder teilweiser Aufgabe eines Gewerbes.

• Inhaberwechsel bei Fortbestehen des Betriebes, z.B. nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw.

• Verlegung eines Gewerbetriebes in den Bereich einer anderen Behörde/Gemeinde

• Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft

• Wechsel der Rechtsform

• Umwandlung nach UmwG (durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung)

Informieren Sie sich im Zweifelsfall am besten im Ordnungsamt, ob eine Anzeigepflicht besteht.


Wer muss eine Gewerbeanzeige vornehmen?

Eine Gewerbeanzeige muss durch den Gewerbetreibenden erfolgen.

Das ist je nach Rechtsform unterschiedlich:

• bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber

• bei einer GmbH ist dies der vertretungsberechtigte Geschäftsführer

• bei einer GbR, OHG oder KG ist jeder der geschäftsführenden Gesellschafter meldepflichtig

Hinweis

Bitte beachten: Im Zuge des vereinfachten Online-Verfahrens ist eine Unterschrift nicht mehr zwingend erforderlich. Unabhängig davon ist die Gemeinde berechtigt,  im Zuge der Bearbeitung erforderliche Nachweise nachzufordern (z.B. Ausweiskopie, Erlaubnisse, Zeugnisse, Bestätigungen usw.). Die von Ihnen erfassten Daten werden bei korrektem Abschluss der Meldung automatisch an das Gewerbeamt übermittelt. Bitte überweisen Sie die Gebühr an die im Onlinesystem genannte Bankverbindung, als Verwendungszweck ist die Angabe Ihres Namens + Gewerbemeldung ausreichend.

Erst nach Zahlungseingang und Vorliegen aller ggfs. angeforderten Nachweise kann die Gewerbemeldung abschließend bearbeitet werden. Die Bestätigung der Gewerbemeldung (auch als „Gewerbeschein“ bekannt) wird Ihnen dann per Post zugesandt.

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